Arbeiten
Wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Gastwissenschaftler und technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers: In diesen Fällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Ausländerbehörde kann die Genehmigung zur Ausübung der wissenschaftlichen Beschäftigung direkt erteilen und in die Aufenthaltserlaubnis eintragen.
Arbeitsrechtliche Regelungen für Partner
Für Ehepartner, die selbst keine Wissenschaftler sind und in Deutschland arbeiten wollen, ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Sie müssen beim Ausländeramt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, die ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt, und hierzu ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen. Das Ausländeramt leitet den Antrag intern an die Arbeitsagentur weiter, die prüft, ob Deutsche oder EU-Staatsbürger vorrangig beschäftigt werden müssen. Diese Prüfung kann einige Wochen oder sogar mehrere Monate dauern.
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz
EU-Bürger, Angehörige des EWR und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keine Zustimmung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) genießen zurzeit noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen ebenso wie Staatsangehörige von Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis, mit der ihnen die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland gestattet wird. Für Akademiker (mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss) aus den neuen Mitgliedstaaten gelten ab dem 01.01.2009
Sonderregeln. Der deutsche Arbeitsmarkt wird für sie geöffnet, indem auf die Vorrangprüfung verzichtet wird.
Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Ernennung
Entgeltgruppe und andere Arbeitsbedingungen werden für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Arbeitsvertrag mit der Universität festgelegt. Verbeamtete Professorinnen, Professoren und wissenschaftliche Beamtinnen und Beamten werden dagegen ernannt. Das Gehalt für die Beamtinnen und Beamten bestimmt sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz und den einschlägigen Landesregelungen, das Gehalt für Professorinnen und Professoren nach der dort geregelten W-Besoldung. Das Gehalt für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich in
den meisten Bundesländern nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Wichtige Formulare in englischer Übersetzung
Die englischen Übersetzungen dienen nur als Muster und dürfen nicht ausgefüllt und eingereicht werden.
Gastwissenschaftler-Handbuch, Kapitel 6:
Lesen Sie hier ab S. 94 mehr zum Arbeiten und Forschen an der Universität (2.6 MB)Quelle: EURAXESS

