Arbeiten


Arbeiten

Wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Gastwissenschaftler und technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers: In diesen Fällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Ausländerbehörde kann die Genehmigung zur Ausübung der wissenschaftlichen Beschäftigung direkt erteilen und in die Aufenthaltserlaubnis eintragen.

Arbeitsrechtliche Regelungen für Partner

Für Ehepartner, die selbst keine Wissenschaftler sind und in Deutschland arbeiten wollen, ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Sie müssen beim Ausländeramt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, die ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt, und hierzu ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen. Das Ausländeramt leitet den Antrag intern an die Arbeitsagentur weiter, die prüft, ob Deutsche oder EU-Staatsbürger vorrangig beschäftigt werden müssen. Diese Prüfung kann einige Wochen oder sogar mehrere Monate dauern.

Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz

EU-Bürger, Angehörige des EWR und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keine Zustimmung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) genießen zurzeit noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen ebenso wie Staatsangehörige von Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis, mit der ihnen die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland gestattet wird. Für Akademiker (mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss) aus den neuen Mitgliedstaaten gelten ab dem 01.01.2009
Sonderregeln. Der deutsche Arbeitsmarkt wird für sie geöffnet, indem auf die Vorrangprüfung verzichtet wird.

Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Ernennung

Entgeltgruppe und andere Arbeitsbedingungen werden für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Arbeitsvertrag mit der Universität festgelegt. Verbeamtete Professorinnen, Professoren und wissenschaftliche Beamtinnen und Beamten werden dagegen ernannt. Das Gehalt für die Beamtinnen und Beamten bestimmt sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz und den einschlägigen Landesregelungen, das Gehalt für Professorinnen und Professoren nach der dort geregelten W-Besoldung. Das Gehalt für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich in
den meisten Bundesländern nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Wichtige Formulare in englischer Übersetzung

Die englischen Übersetzungen dienen nur als Muster und dürfen nicht ausgefüllt und eingereicht werden.

Gastwissenschaftler-Handbuch, Kapitel 6:   Lesen Sie hier ab S. 94 mehr zum Arbeiten und Forschen an der Universität (2.6 MB)

Quelle: EURAXESS


Welcome Centre


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LBV

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) übernimmt für die Universität Bochum
die Berechnung und Auszahlung der Bezüge für alle Angestellten und Beamten. Sie erhalten Ihre Gehaltsabrechnung daher direkt vom LBV.

Interne Fortbildung und Beratung (IFB)

Die Stabstelle Interne Fortbildung und Beratung bietet für alle Beschäftigten der RUB ein sehr breites Spektrum an Veranstaltungen an.

Personalabteilung

Die Welcome Centre-Ansprechpartnerin in der Personalabteilung ist
Stephanie Hesse
Dezernat 3
Personalangelegenheiten
Gebäude UV, Raum 261
44780 Bochum
Tel: +49 (0)234 / 32-27087
Email: Stephanie.Hesse@uv.rub.de

Ansprechpartnerin

Alexandra Redel


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